Traders Magazin_05_2023.indb

19 INSIGHTS Vorteile“ bestünden, deren Erwerb sich jemand etwas kosten lassen würde in der Erwartung, sie brächten ihm einen Nutzen. Der Nutzen soll dabei darin gesehen werden, dass ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil besteht. Dieser Vermögensvorteil wird dann als realisierbarer Vermögenswert angesehen. Es komme dabei nicht darauf an, in welcher rechtlichen Ausgestaltung eine Übertragung erfolge. Auch, wenn es sich bei der Übertragung von Blockchain-basierten Zahlungsmitteln lediglich um einen Realakt handeln sollte, ändere dies nichts an der Werthaltigkeit und Übertragbarkeit. Damit seien alle Currency Token als digitale Vermögenswerte zu behandeln und somit als Wirtschaftsgut im Sinne von § 23 EStG einzustufen. Mithin seien binnen Jahresfrist erzielte Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Anmerkung zum Urteil Der BFH stuft die Currency Token als Zahlungsmittel ein. Das dürfte rechtlich durchaus als problematisch angesehen werden, da Zahlungsmittel grundsätzlich nur solche sind, die gesetzlich als Zahlungsmittel zugelassen sind. In der EU sind als Zahlungsmittel nur EU-Noten und EUMünzen als Zahlungsmittel gesetzlich zugelassen. Dieser Einstufung der Currency Token als Zahlungsmittel steht die Beurteilung der BaFin, es handele sich bei virtuellen „Währungen“ nicht um Währungen und damit auch nicht um Zahlungsmittel, entgegen. Der BFH legt sich auch nicht fest, wie genau die Übertragung von Currency Token rechtlich einzustufen ist und zieht sich argumentativ auf die Position zurück, dass es darauf gar nicht ankomme, denn eine Übertragung – wie diese auch immer erfolge – finde in jedem Fall statt, da die Currency Token „die Wallet wechseln“. Das kann man sicherlich mit guten Argumenten rechtlich infrage stellen. Allerdings – und das ist entscheidend – haben nun einmal Currency Token aller Art, egal, wie sie bezeichnet werden, einen wirtschaftlichen Wert, denn sonst würde niemand darin traden. Konsequenterweise handelt es sich mithin um ein Wirtschaftsgut im Sinne des Gesetzes, welches – wie auch immer rechtlich ausgestaltet – von einem auf den anderen übertragen werden kann und welches schließlich auch in andere Währungen umgewandelt werden kann. Die Einstufung der Currency Token als Wirtschaftsgut ist konsequent. Interessant ist bei der Entscheidung des BFH, dass sich dieser überhaupt nicht mehr mit der Frage auseinandersetzt, ob denn Kryptowährungen tatsächlich „Währungen“ sind (so das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.05.2022 zu Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001) oder ob es sich dabei um Rechnungseinheiten bzw. private Tauschmittel (so die BaFin im Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts“ vom 02.03.2020 und „BaFin-Hinweise zu Finanzinstrumenten“ vom 20.12.2011 mit Stand 01.12.2022) handelt. Es scheint also, dass dem BFH diese Feinheiten letztlich nicht bedeutsam erscheinen, da er nur und ausschließlich auf die Kryptowährungen – unabhängig von ihrer konkreten rechtlichen Beurteilung – als Wirtschaftsgut abstellt. Auch die Frage, ob es sich bei der Regelung der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in virtuellen Währungen um ein strukturelles Vollzugsdefizit handele und deshalb keine Besteuerung möglich sei, beschied der BFH abschlägig. Ein strukturelles Vollzugsdefizit besteht immer dann, wenn es weder eine gesetzliche Regelung noch eine Beurteilung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Das sei aber hier – so der BFH – nicht der Fall, denn zum einen gibt es bei Kryptowährungen und der Frage der Besteuerung von Gewinnen aus solchen Geschäften keine Kontrolllücke, im Übrigen befasse sich die Finanzverwaltung ohnehin mit der Beurteilung der Frage der Besteuerung von Gewinnen aus solchen Geschäften. Damit lehnt der BFH auch die vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.03.2018 – 5 K 2508/17) getroffene Feststellung ab, es gäbe ein solches Defizit und daher sei eine Besteuerung der Gewinne nicht möglich. Obsolet ist damit auch die Aussage im Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (20.06.2019 – 13 V 13100/19). Behauptungen, es läge ein strukturelles Vollzugsdefizit vor, dürften nicht ins Blaue hinein erhoben werden, sondern sind genau zu begründen, da eben der BFH dieses Argument überhaupt nicht mehr zählen lässt. Außerdem liegt mit dieser Entscheidung des BFH nunmehr eben höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Jedenfalls ist damit die bisher teilweise unterschiedliche Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Geschäften mit virtuellen Währungen durch verschiedene Finanzgerichte überholt. Fazit: Für alle Trader bedeutet dies einerseits, dass das oberste Finanzgericht keinerlei rechtliche Diskussion um die Eigenschaften von virtuellen „Währungen“ mehr für notwendig hält und andererseits in jedem Fall solche Geschäfte völlig gleich in welcher virtuellen „Währung“ oder in welcher Art von „Token“ für steuerbar hält und alle Gewinne, die innerhalb der Jahresfrist durch ein Trading in diesen Instrumenten erzielt werden, der Besteuerung nach § 23 EStG unterwirft. Unterjährig erzielte Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen sind damit steuerpflichtig. TRADERS´ 05.2023

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