18 Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen sind steuerpflichtig Immer wieder sind Steuern auf Spekulationsgewinne ein leidiges Thema. Das gilt erst recht, wenn es um so brisante Spekulationsobjekte wie virtuelle Währungen geht (zum Beispiel Bitcoin). Schon in der Vergangenheit hatte TRADERS´ in Heft 7/2022 mit dem Titel „Besteuerung von Geschäften in virtuellen Währungen“ und in Heft 8/2020 unter der Überschrift „Trading in Kryptowährungen steuerpflichtig?“ unter verschiedenen Aspekten über das Thema berichtet. Bisher war jedoch zu der Frage der Besteuerung noch keine höchstrichterliche Entscheidung des obersten Finanzgerichts ergangen. Das hat sich nun geändert und soll zum Anlass genommen werden, die Entscheidung kurz vorzustellen. anderes als eine Kette aus digitalen Signaturen, die in einer Blockchain dokumentiert würden. Solche Token würden nicht übertragen, sondern nur durch eine elektronische Bestätigung vom letzten „Wallet-Ersteller“ („Owner“) zur Transaktion freigegeben. Mithin handele es sich nicht um ein „Wirtschaftsgut“ im Sinne des Gesetzes. Auch gäbe es bei virtuellen Währungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, sodass eine Besteuerung gar nicht möglich sei. Dieser Einschätzung erteilte nun letztinstanzlich – wie auch schon zuvor das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, Az. 14 K 1178/20) – der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 2/22 eine endgültige Absage. Die Begründung des Urteils Der BFH stellt sich auf den Standpunkt, dass der Begriff des Wirtschaftsgutes in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sei. Dabei reiche es aus, wenn „tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und INSIGHTS Der Sachverhalt der zur Entscheidung führte Ein Anleger hatte in den Jahren 2014 bis 2016 mehr als 17 Transaktionen in verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin – BTC, Ether – ETH, Monero – XSR, auch Currency Token oder Payment Token bzw. Coins genannt) getätigt und dabei Gewinne in Höhe von rund 3,4 Millionen Euro erzielt. Mit der Festsetzung einer Einkommensteuer in Höhe von 1,4 Millionen Euro auf diese Gewinne durch das zuständige Finanzamt war der Anleger nicht einverstanden und klagte sich dagegen durch alle Instanzen. Als Begründung führte er im Wesentlichen an, dass Kryptowährungen nichts Greifbares seien. Currency Token seien nichts VON RECHTSANWALT UND HOCHSCHULLEHRER PROF. DR. BRÖKER, GÖTTINGEN © magele-picture – stock.adobe.com TRADERS´ 05.2023 Prof. Dr. Klaus F. Bröker Der Rechtsanwalt beschäftigt sich unter anderem mit den Schwerpunkten nationales und internationales Bank-, Börsen- und Kapitalmarktaufsichtsrecht. Daneben ist er als Dozent an verschiedenen Hochschulen tätig.
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